32 4.2.4.3. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte legte kein Geständnis ab, dies wirkt sich neutral aus. Er delinquierte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter. Dies wirkt sich leicht – im Umfang von 10 Strafeinheiten – straferhöhend aus. 4.2.5. Strafmass Insgesamt erscheint der Kammer ein Strafmass von 70 Strafeinheiten für die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ angemessen.