4.2.4. Täterkomponenten 4.2.4.1. Vorleben / Vorstrafen Das Vorleben des Beschuldigten ist als neutral zu werten. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Es liegen weiter keine einschlägigen Vorstrafen vor. Diese Komponenten wirken sich daher neutral aus. 4.2.4.2. Persönliche Verhältnisse / Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist verheiratet und hat einen Sohn. Erhöhte Strafempfindlichkeit liegt aber aus diesem Grund nicht vor. Diese Komponente wirkt sich ebenfalls neutral aus.