4.2.3. Subjektive Tatschwere 4.2.3.1. Willensrichtung / Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. 4.2.3.2. Bewertung des Tatverschuldens (Tatverschuldensstrafe) Dem Beschuldigten ist innerhalb des (riesigen) Strafrahmens nur leichtes bis sehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Eine Strafe in der Grössenordnung von 60 Strafeinheiten erscheint hierfür angemessen.