4.2.2.2. Art und Weise des Vorgehens („Verwerflichkeit“) Es handelt sich vorliegend lediglich um eine „indirekte“ falsche Anschuldigung im Sinne anderer arglistiger Veranstaltungen , indem der Beschuldigte bei einer Warenlieferung als Lieferant den Namen und die Unterschrift von C.________ auf einem Lieferschein aufführte, um so eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Das Delikt gestaltete sich zudem wenig aufwändig. Dies wirkt sich ebenfalls mittelmässig strafmindernd aus.