1 Abs. 2 StGB). Für den Tatbestand der falschen Anschuldigung kann die Kammer auf keinen Referenzsachverhalt zurückgreifen. Folgende Strafzumessungsfaktoren sind massgebend: 4.2.2. Objektive Tatschwere 4.2.2.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes Auf dem Spiel stand eine Anzeige wegen Betrugs. Gegen den zu Unrecht beschuldigten C.________ wurde keine Strafverfolgung eröffnet, was sich beträchtlich strafmindernd auswirkt.