gewichtet werden. Dieser Sachverhalt wird dann mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt verglichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies dient dazu, beim Einstieg in die Strafzumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Strafzumessung zu sorgen (zum Zweck dieses Vorgehens vgl. ZStrR 2009 S. 363-369). Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen das Gericht nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung