Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer dabei von sog. Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen - insbesondere die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), nachfolgend „VBRS-Richtlinien“ genannt – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich neutral