In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen der Vorstrafen vorzunehmen. Demgegenüber wird die Frage einer allfälligen Strafempfindlichkeit im Zusammenhang mit der Gesamtstrafe diskutiert, da sie sich naturgemäss erst hier auswirken kann (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360).