Die Kammer nimmt deshalb eine eigene Strafzumessung vor und vergleicht sie mit derjenigen der Vorinstanz. Sie setzt dabei zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt fest. Die Zumessung der Strafe enthält dabei anders als nach bundesgerichtlichem Modell (BGE 6B_466/2013 vom 25.7.2013, E. 2.6.) auch die wesentlichen Täterkomponenten. Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Vorstrafen aufgrund ihrer Art und ihrer zeitlichen Anordnung bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen der Vorstrafen vorzunehmen.