Dennoch fallen die Überlegungen zur Strafzumessung bei den einzelnen Delikten teilweise etwas kurz aus. Da die Vorinstanz eine für Vermögensdelikte und SVG- Widerhandlungen auf den ersten Blick sehr hohe Strafe ausgesprochen hat, bedarf die Strafzumessung detaillierter Begründung. Je höher eine Strafe nämlich ist, desto einlässlicher hat die Begründung zu erfolgen (statt vieler BGE 117 IV 115) Für die Nachvollziehbarkeit wirkt sich bei der vorinstanzlichen Strafzumessung vor allem der Umstand nachteilig aus, dass die Vorinstanz bei den Strafen für die zusätzliche Delikte lediglich einen pauschalen Asperationszuschlag be-