4.1. Systematik der Strafzumessung Der Beschuldigte ist wegen mehrerer Straftaten schuldig gesprochen worden. Das Gericht hat ihn deshalb zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vor dieser Regelung ist das formelle Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie hat korrekterweise die Einsatzstrafe der schwersten Tat bestimmt und diese für die weiteren Delikte asperierend angemessen erhöht. Dabei hat sie klargemacht, in welchem Umfang sie die Strafen für die weiteren Straftaten gewichtete.