Es sei nicht vorstellbar, dass sich der Beschuldigte während längerer Zeit wohl verhalten werde. Die meisten Delikte seien nach der Geburt des Sohnes begangen worden, er sei sich der Verantwortung als Vater bewusst gewesen und habe trotzdem delinquiert. Die Erhöhung der Strafe für die Täterkomponenten sei moderat ausgefallen, es hätte noch erheblicher Spielraum gegen oben bestanden. Eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten sei angemessen und diese demnach zu bestätigen. 4. Strafzumessung durch die Kammer