29 3. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die a.o. Generalstaatsanwältin machte geltend, 4 Monate Freiheitsstrafe für die falsche Anschuldigung sei eher an der unteren Grenze. Angemessen sei die Straferhöhung von je 2 Monaten für die falsche Anschuldigung zum Nachteil der beiden Polizeibeamten. Die Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Betrügereien sei sehr professionell gewesen, der Beschuldigte habe viel Zeit und Arbeit in die Delikte investiert. Die Beteiligten hätten Schwachstellen ausfindig gemacht und diese ausgenutzt.