Eine Asperation habe aus diesem Grund nur im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tatangemessen. Zur Täterkomponente sei zu bemerken, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe. Er habe eine Arbeitsstelle und sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschuldigte habe sich nach seiner Entlassung lange Zeit wohl verhalten. Dem Beschuldigten einen unsteten Lebenswandel zu unterstellen, gehe daher nicht an. Die Täterkomponente sei neutral zu gewichten. Der Beschuldigte sei damit zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.