2. Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die falsche Anschuldigung gegenüber C.________ sei die schwerste Straftat und dafür sei eine Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen. Eine Asperation für die falschen Anschuldigungen zum Nachteil der Polizeibeamten sei auf jeden Fall unangemessen. Im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, es sei keine enorme kriminelle Energie vorhanden gewesen, die Taten seien vielmehr spontan begangen worden. Die Betrugsopfer seien fahrlässig vorgegangen und hätten keine sorgfältigen Abklärungen getroffen.