Erhöhend wirkten im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten das Vorleben des Beschuldigten, seine Vorstrafen sowie seine Delinquenz während laufendem Verfahren. Minimal mindernd gewichtete die Vorinstanz die Eingeständnisse an der Hauptverhandlung. Insgesamt gewichtete die Vorinstanz die Täterkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten und erhöhte die Strafe um 12 Monate. Sie verurteilte damit den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 81 Monaten.