Die Vorinstanz erwog dabei, dass für einzelne Delikte für sich betrachtet teilweise auch auf eine Geldstrafe erkannt werden könnte. Sie erachtete jedoch eine Geldstrafe als ausser Diskussion, da der Beschuldigte verschuldet und seit Jahren ohne regelmässiges Einkommen sei. Es sei daher zweckmässig und angebracht, für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen. Damit werde auch dem Zusammenhang der Delikte Rechnung getragen (pag. 4725 Ziff. 3.1.).