Die Vorinstanz hat dies mit Verweis auf den Passwortschutz des Geräts, den günstigen Preis und die verdächtigen Erwerbsumstände bejaht, indem der Beschuldigte mit der Möglichkeit der illegalen Herkunft rechnen musste. Was mit den Erwerbsumständen gemeint ist, wird zwar von der Vorinstanz nicht genauer ausgeführt und ist auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Der äusserst günstige Preis für ein neuwertiges Gerät und insbesondere der Passwortschutz weisen jedoch klar auf eine offensichtlich illegale Herkunft hin.