Die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt betreffend Hehlerei sind in jeder Hinsicht korrekt. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen in vollem Umfang an. 5.2. Rechtliche Würdigung Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art.160 Abs. 1 StGB).