5.1.2. Würdigung durch die Kammer Aus den Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ ergibt sich, dass sich diese von einem unbekannten Bodybuilder je einen Laptop zum Preis von CHF 250.00, evtl. CHF 500.00, beschaffen liessen. Der Beschuldigte konnte das Gerät dann nicht benutzen. Offensichtlich war es – wie das Gerät von AP.________ – passwortgeschützt. Dafür spricht, dass der Beschuldigte das Gerät einfach in der Garage liegen liess. Wäre es sonst wie defekt gewesen, hätte er es AP.________ mit Bestimmtheit zurückgegeben und den Preis zurückverlangt. Die Aussagen von AP.________ sind auch in diesem Zusammenhang glaubhaft.