26 Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AL.________ (nachfolgend Privatkläger) stammte. Der Laptop wurde dem Privatkläger unterdessen wieder zurückgegeben (pag. 1391). Soweit weitergehend sind keine objektiven Beweismittel vorhanden. Der relevante Sachverhalt hat sich daher aus den Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ zu erschliessen.