Er habe ebenfalls gewusst, dass der Laptop nicht funktionsfähig gewesen sei, zumal ihm das Passwort nicht bekannt gewesen sei. Er habe somit damit rechnen müssen, dass der Laptop in krimineller Weise erlangt worden sei, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe. 5. Beurteilung durch die Kammer 5.1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5.1.1. Beweismittel Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 11. September 2012 beim Beschuldigten in der Garage in BL.________ (pag. 3419) fand die Kantonspolizei Zürich einen Laptop der Marke Toshiba, der als gestohlen ausgeschrieben war und aus einem