4. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den vorinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen. Sie führte aus, die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt unglaubhaft. Aufgrund der Gesamtumstände habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Laptop durch eine strafbare Handlung erworben worden sei. Er habe gewusst, dass AP.________ mehrere Laptops gehabt habe und der Vorbesitzer BI.________ nicht in einem Computerladen angestellt gewesen sei. Er habe ebenfalls gewusst, dass der Laptop nicht funktionsfähig gewesen sei, zumal ihm das Passwort nicht bekannt gewesen sei.