3. Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch von der Anschuldigung der Hehlerei. Dazu machte er zusammengefasst geltend, bei einem Preis von CHF 250.00 bzw. CHF 500.00 für einen Laptop müsse nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden, zumal elektronische Geräte bereits nach kurzer Zeit günstig zu haben seien. Dass der Laptop passwortgeschützt gewesen sei, habe der Beschuldigte erst später bemerkt.