Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Hehlerei schuldig. Sie würdigte den Sachverhalt rechtlich wie folgt (pag. 4720): Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Der vom Beschuldigten erworbene (…) und der Laptop wurden durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt. Ebenfalls liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte hat sowohl den Laptop, welcher passwortgeschützt war, sowie (….), zu einem sehr günstigen Preis und unter verdächtigten Umständen erworben, weshalb er zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, dass (…) und der Laptop gestohlen sein könnten.