Der Beschuldigte gab in der Hauptverhandlung an, beim Laptop habe er gedacht, es sei alles in Ordnung (p. 4588 Z. 15 f.). AP.________ hingegen gab bei einer Einvernahme zu, ihm sei schon der Verdacht gekommen, dass die Geräte ev. illegal erworben worden seien, aber die Herkunft sei ihm egal gewesen. Die Geräte hätten neuwertig ausgesehen (p. 2926 F+A 15 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ stimmen darin überein, dass der Laptop von einem gewissen „BI.________" bzw. „BH.________" stammt, den beide gleich beschreiben (Beschuldigter: p. 1384 Z. 16 ff., AP.________: p. 1388 F+A 8).