2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Beweis des Hauptsachverhalts als erstellt, während dem sie keine Hinweise auf die Eventualanklage erkennen konnte. Sie führte dazu folgendes aus (4710): Der Laptop, der beim Beschuldigten aufgefunden worden ist, stammt aus einem Einbruchdiebstahl (p. 1364). Der Beschuldigte gab in der Hauptverhandlung an, beim Laptop habe er gedacht, es sei alles in Ordnung (p. 4588 Z. 15 f.).