_) kaufte, welcher nachweislich aus einem Einbruchdiebstahl in St. Gallen stammte. Der Beschuldigte hätte aufgrund des Kaufpreises und der Kaufumstände wissen oder annehmen müssen, dass dieser Laptop deliktisch erlangt worden ist, weil unter normalen Umständen kein Laptop für CHF 500.00 zu haben ist und weil dieser passwortgeschützt war und weder der Beschuldigte, noch der Verkäufer über das Passwort verfügte. Eventuell Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 02.08.2011 in St. Gallen z.N. AL.