Fraglos ist auch Vorsatz gegeben (subjektiver Tatbestand). Der Beschuldigte wusste und wollte die Aneignung, er handelte mithin vorsätzlich und dies ohne Zweifel in der Absicht, sich oder einen unbekannten Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Aneignung schuldig zu sprechen. 24 III. Hehlerei z.N. AL.________