Diese Handlung kann darin bestehen, dass die Sache verbraucht oder veräussert (namentlich verkauft, verschenkt etc.) wird (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 zu Art. 137 StGB). Die Tathandlung der Aneignung durch den Beschuldigten ist ohne Zweifel zu bejahen. Der Beschuldigte sorgte dafür, dass das Fahrzeug, sei es durch Verkauf oder Schenkung oder ähnliche Veräusserung, dauerhaft auf Dritte überging. Er verfügte somit wie ein Eigentümer über das Fahrzeug. Der Aneignungswille hat sich durch diese Veräusserung, mithin am 9. oder 10. November 2011, nach aussen manifestiert. Der objektive Tatbestand von Art. 137 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.