137 StGB). Massgeblich muss sein, ob der Täter die Sache als eigene (zumindest vorübergehend) besitzen will (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 40 zu Art. 137 StGB). Eine Zueignung und damit auch eine Aneignung liegt vor, wenn der Täter die Sache im eigenen Interesse weitergibt, sie also als eigene schenkt oder verkauft (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 zu Art. 137 StGB). Der Aneignungswille (Wille zu dauernder Enteignung und Wille zu mindestens vorübergehender Zueignung) muss äusserlich erkennbar werden durch eine von diesem Willen getragene Handlung. Diese Handlung kann darin bestehen, dass die Sache verbraucht oder veräussert (namentlich verkauft, verschenkt etc.) wird (NIG- GLI/RIEDO, a.a.