137 StGB). Zur Annahme einer dauernden Enteignung (bzw. des entsprechenden Willens) genügt nicht, «dass der Täter die Sache, die er unrechtmässig weggenommen hat, dem Eigentümer nicht zurückerstatten oder nicht wenigstens an den Ort zurückbringen will, wo er sie entwendet hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 27 zu Art. 137 StGB). Neben dem Willen zu dauernder Enteignung muss der Täter auch den Willen zur Zueignung der Sache haben, wobei die Zueignung auch nur vorübergehend sein kann. Der Täter braucht nicht zu beabsichtigen, die Sache zu behalten oder sich als deren rechtmässiger Eigentümer auszugeben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 137 StGB).