Weil jede Handlung erst mit dem entsprechenden Willen des Täters zur dauernden Enteignung des Berechtigten als Aneignung überhaupt in Frage kommt, ist für die Qualifikation als Aneignung zentral auf den erkennbaren Willen des Täters abzustellen. Massgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt der Tathandlung selbst. Solange allerdings die Möglichkeit der Rückgabe der Sache besteht, ist diese Feststellung mit Schwierigkeiten behaftet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 27 zu Art. 137 StGB).