23 die Zueignung zumindest eine vorübergehende (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 137 StGB). Nur wenn der Täter mit dem Willen zu dauernder Enteignung des Berechtigten handelt, kann eine Aneignung vorliegen (Leugnung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten; [NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB]). Weil jede Handlung erst mit dem entsprechenden Willen des Täters zur dauernden Enteignung des Berechtigten als Aneignung überhaupt in Frage kommt, ist für die Qualifikation als Aneignung zentral auf den erkennbaren Willen des Täters abzustellen.