Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneignung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 17 zu Art. 137 StGB). Nach der herrschenden Lehre liegt eine Aneignung jedenfalls dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 18 zu Art. 137 StGB mit weiteren Hinweisen).