Als Tathandlung ist die Aneignung zu bezeichnen. Aneignen meint die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneignungswillens. Ebenso, wie der blosse Aneignungswille für sich allein (ohne äusserliche Betätigung) nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich alleine (ohne entsprechenden Aneignungswillen) als Aneignung zu qualifizieren (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 137 StGB). Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst.