Zweifellos handelt es sich beim Fahrzeug Dodge Ram um eine bewegliche Sache. Der Begriff der Fremdheit bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung. Danach erscheint als fremd jede Sache, die im Eigentum einer anderem Person steht bzw. jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch eigentumsunfähig ist (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB mit weiteren Hinweisen).