Jedoch ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB kommt ebenso wenig in Betracht wie derjenige des Raubes gemäss Art. 140 StGB, weil es bereits am Gewahrsamsbruch bzw. an der Wegnahme des Fahrzeugs fehlt.