Die Kammer gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht von der AM.________ GmbH angestellt war. Weil der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Angestellter der AM.________ GmbH war, konnte die Leasingnehmerin ihm das Fahrzeug nicht anvertrauen. Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die AM.________ GmbH das Fahrzeug für eine legale Tätigkeit benutzt hat. Mangels Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen der AM.________ GmbH und dem Beschuldigten konnte diesem das Fahrzeug nicht anvertraut werden, weshalb eine Verurteilung wegen Veruntreuung von vornherein ausser Betracht fällt.