Unbestritten ist, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Privatklägerin O.________ AG als Leasinggeberin stand und die AM.________ GmbH den Dodge nach Ablauf des Leasingvertrags zurückgeben musste. Das Fahrzeug stellte für den Beschuldigten eine fremde bewegliche Sache dar. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Fahrzeug dem Beschuldigten anvertraut war. Nach Ziffer 5.5. der allgemeinen Leasingbedingungen für Fahrzeuge (pag. 1837) darf der Leasingnehmer das Fahrzeug zeitweilig seinen Angestellten überlassen, wenn sie im Besitze eines gültigen Führerscheins sind und für die sorgfältige Fahrweise Gewähr leisten.