Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_827/2010, E. 5.5. mit weiteren Hinweisen).