21 Die diskutierten Tathypothesen erscheinen lediglich theoretischer Natur. Als Fazit bleibt als einzige praktisch mögliche Variante des Tatgeschehens, dass es der Beschuldigte war, der sich des Fahrzeugs so entledigte, dass er wusste, dass die Leasinggeberin als Eigentümerin den Wagen nie mehr schadlos zurückerhalten würde. Ob der Beschuldigte den Wagen direkt der AS.________ GmbH übertrug oder noch auf eine unbekannte andere Person und ob er dafür Geld erhielt, kann nicht nachgewiesen werden.