Zudem gab er freimütig zu, er hätte den Wagen verkauft, wenn er ihn denn erhalten hätte, wie er das mit andern Wagen gemacht habe (pag. 2831). Wenn das so ist und der Beschuldigte dies wusste, stellte sich die Frage, ob er den Dodge einer solchen Person hätte übergeben dürfen, ohne sich dadurch ebenfalls der Veruntreuung schuldig zu machen.