Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, ist damit noch nicht nachgewiesen, dass er den Dodge veruntreut hat. Aber aus seinen Aussagen und den gesamten Umständen ergibt sich, dass der Beschuldigte die „Obhut“ über das Fahrzeug hatte, immer damit herumfuhr und am Ende nicht plausibel machen konnte, dass er den Dodge dem rechtmässigen Besitzer (dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber) übergeben habe. Diese Umstände belasten den Beschuldigten. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist dennoch zu prüfen, welche Argumente dafür sprechen könnten, dass der Beschuldigte den Wagen dennoch korrekt abgegeben hat: