1933). Die Kammer geht daher davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin beim Beschuldigten verblieb. • Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er den Wagen fahren durfte, bis der Leasingvertrag auslief. Die O.________ AG löste den Leasingvertrag am 8. November 2011 auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis am 11. November 2011 an (pag. 1849). Das Fahrzeug wurde kurz vor Fristablauf, nämlich am 10. November 2011 an die AS.________ GmbH veräussert. Die Veräusserung des Fahrzeugs musste für den Beschuldigten rentieren, zumal AP.