dass dieser selber im voraus am 28. September 2011 dem Beschuldigten die Rückgabe des Fahrzeugs per 31.Oktober 2011 bestätigt hat, kann als ausgeschlossen gelten, hätte er sich doch damit gegenüber dem Beschuldigten ausgeliefert. Die Variante, dass der Beschuldigte die Unterschrift von AU.________ mit einem Stempel selber beigeführt hat, ist in dieser Situation naheliegend. • Dass das Fahrzeug am 31. Oktober 2011 tatsächlich zurückgegeben worden war, ist nicht nachgewiesen. AP.________ erklärte denn auch konstant und glaubhaft, er habe die Schlüssel für das Fahrzeug nicht erhalten (pag. 1933).