GmbH wurde vom Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und konnte vorher von der Kantonspolizei auch nicht aufgefunden werden (pag. 3396 f.). Zudem trägt der Vertrag die Unterschrift von AU.________, obwohl der Name « AZ.________» vorgedruckt worden war. Im Übrigen liegt der Vertrag nur in Kopie vor (pag. 4600). Diese Tatsachen sind verdächtig und deuten auf eine Fälschung hin. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass die AM.________ GmbH einzig den Zweck erfüllte, ihren Namen für die Getränkebetrügereien, die rechtskräftig beurteilt sind, zur Verfügung zu stellen.