Das ist jedoch dann anders, wenn die Dokumente – wie der Beschuldigte behauptet - sozusagen offen „vor der Nase“ in seiner Werkstatt gelegen seien, mithin kaum zu übersehen gewesen seien (pag. 3396 f.). Anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2013 führte er aber aus, er habe den Arbeitsvertrag eventuell zwischenzeitlich mit anderen Quittungen entsorgt (pag. 3271). • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der AM.________ GmbH wurde vom Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und konnte vorher von der Kantonspolizei auch nicht aufgefunden werden (pag.