Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an und zwar aus folgenden Gründen: • Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht konstant. Zuerst will er das Fahrzeug an AP.________ gegen Quittung übergeben haben. Als AP.________ dies bestritt, änderte er die Aussage und erklärte, er habe das Fahrzeug nicht persönlich an AP.________ übergeben, sondern es draussen auf der Strasse stehen lassen und die Schlüssel in den Milchkasten von AX.________ gelegt. Dort sei dann auch die Übergabequittung gewesen. An der Hauptverhandlung präsentierte er dann die Kopie einer Übergabequittung vom 31. Oktober 2011, die allerdings nicht von AP.________, sondern von AU.