18 vom 31. Oktober 2011 (pag. 4600 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe angenommen, dass sich AP.________ in der Wohnung von AX.________ befunden habe (pag. 4596 Z. 10), da er einen Schlüssel zu dieser Wohnung gehabt habe. Dies wiederum war von AP.________ und AX.________ bestritten worden (pag. 2833 Antwort 45 bzw. 2601 Antwort 3). Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe einen Telefonanruf erhalten, wonach er das Fahrzeug abgeben müsse, und die Papiere mit der Angabe, wo er das Auto habe abgeben müssen, seien im Milchkasten gewesen (pag. 4595 Z. 45-46).